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§ 246e BauGB – „Bauturbo“: Aktueller Gesetzesstand 2025

  • post1014
  • vor 16 Stunden
  • 1 Min. Lesezeit

Mit dem Inkrafttreten des neuen § 246e BauGB („Bauturbo“) zum 30. Oktober 2025 reagiert der Gesetzgeber auf den akuten Wohnungsmangel in vielen Städten und Kommunen. Der Paragraf ermöglicht befristete Sonderregelungen, die es Gemeinden erlauben, Wohnprojekte deutlich schneller und mit weniger bürokratischem Aufwand zu genehmigen – insbesondere dort, wo der Wohnungsmarkt angespannt ist.​


Die zentrale Neuerung: Kommunen können für Wohnvorhaben in unmittelbarer Nähe bebauter Flächen und in Gebieten mit Wohnungsknappheit ab jetzt ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Dafür ist kein vollständiges Bebauungsplanverfahren mehr nötig, sofern keine gravierenden Umweltauswirkungen erwartet werden. Die Zulassung muss binnen drei Monaten erfolgen und basiert auf ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde. Öffentliche Belange wie Lärm-, Umwelt- und Verkehrsschutz müssen aber weiterhin berücksichtigt werden.

§ 246e BauGB ist zunächst befristet bis Ende 2030 und gilt als wichtiger Hebel, um Wohnraum schnell und flexibel schaffen zu können – ohne dabei zentrale rechtliche und umweltbezogene Standards aufzugeben. Damit setzt der „Bauturbo“ bundesweit neue Maßstäbe für die Beschleunigung von Wohnbauvorhaben und mehr kommunale Gestaltungsmöglichkeiten.


Eye-level view of a modern residential property
Moderne Wohnanlage


 
 
 

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